Förderverein

 


Der Förderverein der Regionalen Schule Möllenhagen besteht seit dem 23. August 2004. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Es sollen Maßnahmen gefördert werden, die geeignet erscheinen, dass schulische Leben zu verbessern. Die Schaffung bleibender Werte steht dabei im Vordergrund. Aufgaben sind u.a. die Förderung handlungsorientierten Lernens und die Erhaltung des Schulstandortes durch eine rege Öffentlichkeitsarbeit.

Der Förderverein freut sich über jedes Mitglied, das uns bei der weiteren Ausgestaltung des Schullebens helfen möchte.
Hier können Sie einen Aufnahmeantrag downloaden. Geben Sie ihn dann einfach ausgefüllt Ihrem Kind mit in die Schule. Sollten Sie interessiert sein, aber kein Kind mehr in unserer Schule haben, finden Sie die Adresse der Schule unter dem Menupunkt Kontakt.

Formular Aufnahmeantrag Förderverein (demnächst hier per download)

Jahresbeiträge:

Schüler 1,- € / Jahr
ALG und Hartz IV 5,- € / Jahr
Berufstätige 10,- € / Jahr

 Aufgaben im Konkreten hierbei sind:

 
Förderungen des handlungsorientierten Lernens
 versucht den Schulstandort durch eine rege Öffentlichkeitsarbeit weiterhin zu erhalten
 Förderung der Schulverbundenheit und des regionalen Umfeldes
 Hilfe bei der Beschaffung und Ausstattung mit Lehr- und Lernmittel und sonstigem Gerät


 

 Der Vorstand

 Der Vorstand wurde von den Gründungsmitgliedern in einer öffentlichen Wahl für die Dauer von 2 Jahren gewählt.     

 

Vorsitzende


Stellvertreterin


Schatzmeisterin


Schriftführerin
 

Beisitzer

Anke Both


Heidemarie Engelking
 

Ulrike Wisnia-Behrens
 

Frau Behrens
 

Frau Bauer

  Wie werde ich Mitglied

 Mitglieder werden kann jeder. Schüler, Eltern, Lehrer und solche, die sich mit unserer Schule immer noch verbunden fühlen.
 Es ist dabei nicht wichtig, ob Kinder die Schule besuchen.
 Jeder der finanziell helfen will kann den Verein beitreten.

 Besorgen Sie sich einen Aufnahmeantrag und dann kann es schon losgehen.

 Wir freuen uns auf Ihre Mithilfe und Unterstützung!

 

  § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 (1) Der Verein führt den Namen ,,Förderverein der Regionalen Schule Möllenhagen", soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
      Waren (Müritz) eingetragen werden und erhält nach seiner Eintragung im Vereinsregister den Zusatz ,,e.V.''

 (2) Der Verein hat seinen Sitz im Schulgebäude:
      Regionale Schule Möllenhagen
      Heinrich Schliemann
      Am Markt 10
      17219 Möllenhagen

 (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  § 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

 (1) Der Verein betreibt die Förderung der pädagogischen Arbeit an der Regionalen Schule ,,Heinrich Schliemann,, in Möllenhagen.
 (2) Zu seinen Aufgaben gehören ins besondere: * Förderung des handlungsorientierten Lernens
                                                                 * Mitarbeit bei der Sicherung des Schulstandortes Möllenhagen durch Öffentlichkeitsarbeit
                                                                 * Förderung  der Schulverbundenheit und des regionalen Umfeldes   


 
§ 3 Mitgliedschaft

 (1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.  Ab dem vollendeten
      18. Lebensjahr sind die Personen wahlberechtigt und können selbst gewählt werden.  Jeder der im Sinne
      des § 2 finanziell helfen will kann dem Verein beitreten. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
      Beitrittserklärung beantragt; über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 (2) Die Mitgliedschaft endet:

  • bei natürlichen Personen durch Tod;
  • bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit;
  • durch einen freiwilligen Austritt;
  • durch eine Streichung;
  • durch einen Ausschluss aus dem Verein

 (3) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
      zulässig; er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und muss diesem spätestens am 30.09.
      des Jahres, zu dessen Ende der Austritt erfolgen soll, zugegangen sein. Dem Verein gegenüber bleibt das
      Mitglied nach den Bestimmungen des BGB in Regress.

 (4) Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner
      Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist.
      Über die Streichung entscheidet der Vorstand.

 (5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins
      nachdrücklich verletzt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach der Anhörung des betroffenen
      Mitglieds, erteilt den Ausschluss unter Angabe der Gründe dem Mitglied mit.

 (6) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

 (7) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende berufen.


 

  § 4 Mitgliedsbeiträge

 (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben . Die Zahlung erfolgt  grundsätzlich mittels Überweisung. Die Zahlung hat bis zum
      01.06 des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen.

 

 (2) Die Höhe des Jahresbeitrages und eventuelle Sonderregelungen werden auf der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt.

 

  § 5 Organe des Vereins

 Die Organe des Fördervereins sind:
 der Vorstand
 die Mitgliederversammlung

  § 6 Der Vorstand

 (1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

            dem/der Vorsitzenden;
            dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
            dem/der Schriftführer (in);
            dem/der Schatzmeister (in);
            2-4 Beisitzer

 (2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

 (3) Der Fördervereinsvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren auf der jeweiligen Mitgliederversammlung gewählt.

 (4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur       
      nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

 (5) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter entscheiden über Ausgaben bis zu 150,00€, nach Rücksprache mit der Schulkonferenz,
      selbstständig.

 (6) Der Vorstand entscheidet über Ausgaben im Sinne der Satzung bis 300,00€, nach Rücksprache mit der Schulkonferenz,
      selbstständig. Bei Ausgaben über 300,00€ bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 (7) Nach Prüfung aller anderen Fördermöglichkeiten.

 (8) Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins  zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich
      durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitglieder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 (9) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Die Mindestladungsfrist zu diesen Sitzungen beträgt 3 Tage, einladen tut der Vorsitzende
      oder dessen Stellvertreter. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit  entscheidet
      die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende,  
      bzw. in seinem Verhinderungsfall der Stellvertreter anwesend sind.

 (10) Über die Sitzungen und gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer
        zu unterzeichnen ist.



  §7 Die Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt
      des Bereiches Penzliner Land, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen durch
      den Vorsitzenden. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich eingeladen.

 (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
      Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 (3) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, diese ist vom Versammlungsleiter
      und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 (4) Folgende Tagesordnungspunkte müssen auf der Mitgliederversammlung behandelt werden:

                                 

               * Jahresbericht des Vorstandes, einschließlich Klassenberichte

               * Festsetzung des Mitgliederbeitrages

               * Entlastung und Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre).

 (5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. In diesem
      Fall sind die Mitglieder, unter Angabe von Gründen / der Tagesordnung, mindestens 10 Tage der außerordentlichen
      Mitgliederversammlung, entsprechend der Reglung § 7 Absatz (1) einzuladen.

 (6) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter.

 (7) Die Mitgliederversammlung legt vor Abwicklung der Tagesordnung einen Protokollführer fest.


 

  § 8 Satzungsänderungen

 Satzungsänderungen sind nur auf Grund eines schriftlichen Antrages, der vom Antragsteller mündlich zu begründen ist, möglich .
 Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammelung mit 3/4 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

  § 9 Verwendung der Mittel

 (1) Die Mittel des Fördervereins dürfen nur satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden.

 

 (2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln für Tätigkeiten, welche mit dem Förderverein im Zusammenhang stehen.

 

 (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem  Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

 

  § 10 Auflösung des Fördervereins

 (1) Über die Auflösung des Vereines kann nur eine ausdrückliche, zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beraten.

 

 (2) Zur Auflösung des Fördervereins bedarf es einer 3/4 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sind weniger als die 1/2 der Mitglieder anwesend, muss mit
      einer Frist von 14 Tagen erneut zur Auflösung geladen werden. Dann reicht die Zustimmung der 1/2 der anwesenden Mitglieder.

 

 (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Inventar und Vermögen des Fördervereins an die Gemeinde Möllenhagen
      als Schulträger. Diese stellt das Vermögen dann unmittelbar und ausschließlich der Regionalen Schule "Heinrich Schliemann", für gemeinnützige Zwecke, zur
      Verfügung.

 

  § 11 Inkrafttreten

 Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.