Förderverein
Der Förderverein der
Regionalen Schule Möllenhagen besteht seit dem 23. August 2004. Der Verein
verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Es sollen Maßnahmen gefördert
werden, die geeignet erscheinen, dass schulische Leben zu verbessern. Die
Schaffung bleibender Werte steht dabei im Vordergrund. Aufgaben sind u.a. die
Förderung handlungsorientierten Lernens und die Erhaltung des Schulstandortes
durch eine rege Öffentlichkeitsarbeit.
Der Förderverein freut sich über jedes Mitglied, das uns
bei der weiteren Ausgestaltung des Schullebens helfen möchte.
Hier können Sie einen Aufnahmeantrag downloaden. Geben Sie ihn dann einfach
ausgefüllt Ihrem Kind mit in die Schule. Sollten Sie interessiert sein, aber
kein Kind mehr in unserer Schule haben, finden Sie die Adresse der Schule unter
dem Menupunkt Kontakt.
Formular Aufnahmeantrag Förderverein (demnächst hier per download)
Jahresbeiträge:
Schüler |
1,- € / Jahr |
ALG und Hartz IV |
5,- € / Jahr |
Berufstätige |
10,- € / Jahr |
Aufgaben im Konkreten hierbei sind:
Förderungen des handlungsorientierten Lernens
versucht den Schulstandort durch eine
rege Öffentlichkeitsarbeit weiterhin zu erhalten
Förderung der Schulverbundenheit
und des regionalen Umfeldes
Hilfe bei der Beschaffung und
Ausstattung mit Lehr- und Lernmittel und sonstigem Gerät

Der Vorstand
Der Vorstand wurde von den Gründungsmitgliedern in einer öffentlichen Wahl für
die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Vorsitzende
Stellvertreterin
Schatzmeisterin
Schriftführerin
Beisitzer |
Anke Both
Heidemarie Engelking
Ulrike Wisnia-Behrens
Frau Behrens
Frau Bauer |
Wie werde ich Mitglied
Mitglieder werden kann jeder. Schüler,
Eltern, Lehrer und solche, die sich mit unserer Schule immer noch verbunden
fühlen.
Es ist dabei nicht wichtig, ob Kinder die Schule besuchen.
Jeder der finanziell helfen will kann den Verein beitreten.
Besorgen Sie sich einen Aufnahmeantrag und dann kann es schon
losgehen.
Wir freuen uns auf Ihre Mithilfe und Unterstützung!
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
,,Förderverein der Regionalen Schule Möllenhagen", soll in das Vereinsregister
beim Amtsgericht
Waren (Müritz) eingetragen werden und erhält nach
seiner Eintragung im Vereinsregister den Zusatz ,,e.V.''
(2) Der Verein hat seinen Sitz im Schulgebäude:
Regionale Schule Möllenhagen
Heinrich Schliemann
Am Markt 10
17219 Möllenhagen
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
(1) Der Verein betreibt die Förderung der pädagogischen
Arbeit an der Regionalen Schule ,,Heinrich Schliemann,, in Möllenhagen.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören ins besondere: * Förderung des
handlungsorientierten Lernens
* Mitarbeit bei der Sicherung des Schulstandortes Möllenhagen durch
Öffentlichkeitsarbeit
* Förderung der Schulverbundenheit und des regionalen Umfeldes
§
3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des
Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Ab dem
vollendeten
18. Lebensjahr sind die Personen wahlberechtigt und können
selbst gewählt werden. Jeder der im Sinne
des § 2 finanziell helfen will kann dem Verein beitreten. Die
Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung beantragt; über den Antrag entscheidet der
Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
- bei natürlichen Personen durch Tod;
- bei juristischen Personen durch den Verlust der
Rechtsfähigkeit;
- durch einen freiwilligen Austritt;
- durch eine Streichung;
- durch einen Ausschluss aus dem Verein
(3) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zulässig; er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erklären und muss diesem spätestens am 30.09.
des Jahres, zu dessen Ende der Austritt erfolgen soll,
zugegangen sein. Dem Verein gegenüber bleibt das
Mitglied nach den Bestimmungen des BGB in Regress.
(4) Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit
der Erfüllung seiner
Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als drei
Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist.
Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch
sein Verhalten die Interessen des Vereins
nachdrücklich verletzt; über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand nach der Anhörung des betroffenen
Mitglieds, erteilt den Ausschluss unter Angabe der Gründe dem
Mitglied mit.
(6) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
(7) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende berufen.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden
Beiträge erhoben . Die Zahlung erfolgt grundsätzlich mittels Überweisung.
Die Zahlung hat bis zum
01.06 des laufenden Kalenderjahres zu
erfolgen.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages und
eventuelle Sonderregelungen werden auf der jährlichen Mitgliederversammlung
festgelegt.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Fördervereins
sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem/der
Vorsitzenden;
dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden;
dem/der
Schriftführer (in);
dem/der
Schatzmeister (in);
2-4 Beisitzer
(2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
(3) Der Fördervereinsvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren auf der
jeweiligen Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand
berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur
nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
(5) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter entscheiden über Ausgaben bis zu
150,00€, nach Rücksprache mit der Schulkonferenz,
selbstständig.
(6) Der Vorstand entscheidet über Ausgaben im Sinne der Satzung bis 300,00€,
nach Rücksprache mit der Schulkonferenz,
selbstständig. Bei Ausgaben über 300,00€ bedarf es
eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(7) Nach Prüfung aller anderen Fördermöglichkeiten.
(8) Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich
durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitglieder
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(9) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Die Mindestladungsfrist zu diesen
Sitzungen beträgt 3 Tage, einladen tut der Vorsitzende
oder dessen Stellvertreter. Beschlüsse des Vorstandes
werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende,
bzw. in seinem Verhinderungsfall der
Stellvertreter anwesend sind.
(10) Über die Sitzungen und gefasste Beschlüsse ist
eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§7 Die
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im
Kalenderjahr statt. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt
des Bereiches Penzliner Land, unter Angabe der
Tagesordnung, mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen durch
den Vorsitzenden. Auswärtige Mitglieder werden
schriftlich eingeladen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
sie ordnungsgemäß einberufen wurden. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse
ist eine Niederschrift anzufertigen, diese ist vom Versammlungsleiter
und vom Schriftführer zu unterschreiben.
(4) Folgende Tagesordnungspunkte müssen auf der
Mitgliederversammlung behandelt werden:
* Jahresbericht des Vorstandes, einschließlich Klassenberichte
* Festsetzung des Mitgliederbeitrages
* Entlastung und Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre). |
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. In diesem
Fall sind die Mitglieder, unter Angabe von
Gründen / der Tagesordnung, mindestens 10 Tage der außerordentlichen
Mitgliederversammlung, entsprechend der Reglung §
7 Absatz (1) einzuladen.
(6) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der
Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter.
(7) Die Mitgliederversammlung legt vor Abwicklung der
Tagesordnung einen Protokollführer fest.
§ 8
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind
nur auf Grund eines schriftlichen Antrages, der vom Antragsteller mündlich zu
begründen ist, möglich .
Über Satzungsänderungen beschließt die
Mitgliederversammelung mit 3/4 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel des Fördervereins dürfen
nur satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Vereinsmitteln für Tätigkeiten, welche mit dem Förderverein im
Zusammenhang stehen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§
10 Auflösung des Fördervereins
(1) Über die Auflösung
des Vereines kann nur eine ausdrückliche, zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung beraten.
(2) Zur Auflösung des Fördervereins
bedarf es einer 3/4 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sind weniger als die
1/2 der Mitglieder anwesend, muss mit
einer Frist von 14 Tagen erneut zur
Auflösung geladen werden. Dann reicht die Zustimmung der 1/2 der anwesenden
Mitglieder.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Inventar und Vermögen des
Fördervereins an die Gemeinde Möllenhagen
als Schulträger. Diese stellt das
Vermögen dann unmittelbar und ausschließlich der Regionalen Schule "Heinrich
Schliemann", für gemeinnützige Zwecke, zur
Verfügung.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
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